Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 33
§ 33 – Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. (2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat.
Kurz erklärt
- Steuerpflichtige sind Personen, die Steuern schulden oder für Steuern haften.
- Sie müssen auch Steuern für Dritte einbehalten und abführen.
- Steuerpflichtige sind verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben und Aufzeichnungen zu führen.
- Personen, die nur Auskünfte geben oder Dokumente vorlegen, sind keine Steuerpflichtigen.
- Auch das Gestatten des Betretens von Grundstücken zählt nicht zur Steuerpflicht.